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07.04.22 –
Die Erhöhung der Hinzuverdienstmöglichkeiten kommt allen Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfängern zugute, die wegen des Erreichens der Regelaltersrente oder einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, und die die Voraussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG erfüllen.
Die Gesetzesänderung findest Du hier.
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